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Bundeskartellamt

Bundeskartellamt

Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:

eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen

(Artikel 82 EG-Vertrag, § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);

Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren

(§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);

abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern

(§ 20 Abs. 3 GWB);

kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern

(§ 20 Abs. 4 GWB)

Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu Wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen

(§ 21 Abs. 2 GWB).

Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).

(Deutsche Kartellamt)

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