Bundeskartellamt
Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:
eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen
(Artikel 82 EG-Vertrag, § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);
Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren
(§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);
abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern
(§ 20 Abs. 3 GWB);
kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern
(§ 20 Abs. 4 GWB)
Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu Wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen
(§ 21 Abs. 2 GWB).
Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).
(Deutsche Kartellamt)
- sind das Kartellamt wirklich mit GEMA einverstanden?